
Abschnitt 5
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Abschnitt 5 – 5 Mitverantwortung des Auftraggebers
Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte so gestaltet werden, dass der Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 440 führt unter Nummer 4 Abs. 7 beispielsweise aus, dass die Auftraggeber, wenn sie an Entscheidungen um die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsstoffen beteiligt sind, bei der Gefährdungsermittlung mitwirken sollten.