
Abschnitt 1
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Umgang mit Reinigungsund Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Einrichtungen eingesetzt werden, einschließlich Feuchtarbeiten.
Hinsichtlich der Feuchtarbeiten siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)".