DGUV Regel 101-018 - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)

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Abschnitt 3.5, 3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abschnitt 3.5
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Titel: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.5 – 3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Versicherte, die Reinigungs- und Pflegearbeiten ausführen, sollten arbeitsmedizinisch beraten und gegebenenfalls untersucht werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, z.B. beim Tragen von Atemschutzgeräten, erforderlich sein.

Siehe § 11 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100) und § 28 Gefahrstoffverordnung.

Im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können Gesundheitsstörungen (z.B. Hautschäden) früh erkannt werden, es kann dazu und über personenbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. zu Schutzhandschuhen und optimalen Hautschutz) individuell beraten werden.

Zur Festlegung der zu untersuchenden Versicherten sind die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den BG-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" heranzuziehen.