DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrink...

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Abschnitt 1.1, 1 Anwendungsbereich 1.1
Abschnitt 1.1
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (DGUV Regel 112-201)
Titel: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (DGUV Regel 112-201)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-201
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1.1 – 1 Anwendungsbereich
1.1

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder am Wasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkens schützen.