
Abschnitt 1.1
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (DGUV Regel 112-201)
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (DGUV Regel 112-201)
Abschnitt 1.1 – 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder am Wasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkens schützen.