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Anhang 2 - Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Die Unfallversicherungsträger erachten das Tragen von Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei den nachfolgend aufgeführten Arbeiten als obligatorisch.

In der Binnenschifffahrt

  • Zusammenstellen oder Hantieren mit Bauteilen, Pontons und Wasserfahrzeugen,

  • Koppeln von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten,

  • Abnehmen und Befestigen von Drähten und Tauen,

  • Turnmanöver (sowohl auf dem turnenden als auch auf dem festgefahrenen Fahrzeug),

  • Verholen und Festmachen eines Fahrzeugs,

  • Arbeiten mit dem Beiboot, Benutzung von Schwenkbaum und Landsteg,

  • Klarieren von Ankern,

  • Entfernen von Drähten, Tauwerk und dergleichen aus Schiffsschrauben und Rudern,

  • Außenbordarbeiten,

  • Deckwaschen,

  • Laden und Löschen,

  • Umschlag von Ladegütern, die eine Rutschgefahr am Arbeitsplatz verursachen,

  • Havarie-, Berge- und Rettungseinsätze,

  • bei folgenden Bedingungen, auch wenn der Arbeitsplatz gegen Absturz gesichert ist:

    • Sichtbehinderungen,

    • Eisgang,

    • Frost,

    • Schneefall,

    • Hochwasser,

    • Stürmisches Wetter,

    • Nacht,

    • Auf Einzelarbeitsplätzen.

Im Schiffbau

  • Bei Boots- und Davitprüfungen,

  • auf Arbeits- und Festmacherbooten,

  • auf Arbeitspontons und Schuten,

  • beim Gerüstbau an, auf oder über dem Wasser,

  • bei Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen,

  • beim Docken.

Im Baugewerbe

Bei Bauarbeiten, wenn eine Absturzgefahr mit zusätzlicher Gefahr des Ertrinkens besteht, z. B. auf

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,

  • Gerüsten,

  • Baukörpern,

  • Dächern,

  • geneigten Flächen,

  • Laufstegen,

  • Wasserfahrzeugen,

  • Schwimmenden Geräten,

  • Schwimmenden Anlagen,

  • Pontons,

  • Flößen,

  • Silos,

  • Leitern

sowie bei

  • allen Bauarbeiten an und über dem Wasser,

  • allen Beschichtungs- und Reinigungsarbeiten an Brücken, Krananlagen und ähnlichen Einrichtungen an und über Wasser,

  • Beschichtungsarbeiten an Schiffen und schwimmenden Geräten,

  • Arbeiten in Bohrungen,

  • Arbeiten in Kanalisationsanlagen,

  • Arbeiten in Klärwerken,

  • Arbeiten in Kontrollschächten von Mülldeponien,

  • Arbeiten in Anlagen zur Kiesgewinnung und Betonherstellung.

Im Hafen

  • Bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen stehen, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht und ein Anseilen nicht möglich ist. Entsprechende Gefährdungen können beispielsweise bei Arbeiten an Deck von Binnenschiffen auftreten.

  • Bei Bau- und Abbrucharbeiten am, auf oder über dem Wasser.

  • An Kaianlagen (Hafenanlagen) beim Be- und Entladen von Schiffen.

Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde-Unfallversicherung

Mögliche Absturzgefahren mit zusätzlichem Risiko des Ertrinkens oder Versinkens sind beispielsweise folgende Arbeiten oder Einsätze:

  • Feuerwehreinsätze an und auf dem Wasser.

  • Hilfeleistungen durch Einheiten der Hilfeleistungsunternehmen, z. B. Wasserwacht des BRK/DRK, DLRG, sowie entsprechender Einheiten von ASB, JUH und MHD und anderen Hilfsorganisationen.

  • Arbeiten in Einrichtungen des Abwasserwesens (Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen), wenn die Gefahr des Absturzes ins Wasser oder eine Flüssigkeit besteht.

  • Arbeiten z. B. der Flussmeisterstellen, an Talsperren und bei der Gewässeraufsicht.

Hinweis:

Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen

Dichte < 1 ist zu beachten.

In Hütten- und Walzwerken

  • In Klärbecken der Wasseraufbereitung metallurgischer Anlagen, sei es für den werksinternen Kreislauf oder Abgabe als Brauchwasser.

  • In Beizanlagen (Beizbecken), die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, sofern hier nicht bereits durch die Eigenschaften der Flüssigkeit eine tödliche Gefahr ausgeht (solche Anlagen dienen der Oberflächenveredelung von Metallprodukten).

Hinweis:

Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen

Dichte < 1 ist zu beachten.

Im Maschinen- und Stahlbau

  • Bei Bau- und Montagearbeiten an Stahlbrücken im Verkehrswege bau über Gewässern.

  • Bei allen übrigen Bau- und Montagearbeiten, die z. B. über oder an Gewässern, Kanälen, Wasserbecken durchzuführen sind.

  • Bei Arbeiten auf Binnenschiffswerften, z. B.:

    • Arbeiten im Bereich von Schwimmdocks,

    • Arbeiten von Pontons oder Beibooten aus,

    • Reparaturarbeiten an oder auf in Wasser liegenden Schiffen,

    • eventuell besondere Arbeiten während einer Probefahrt.

Im Tiefbau

  • Erstellen von Spundwanddocks für den Tunnelbau (in Gebieten mit hohem Grundwasserstand, bei denen eine Grundwasserabsenkung nicht möglich ist).

  • Brückenbauten an Flüssen und Kanälen.

  • Arbeiten an Bauwerken für Abwasser, Ufermauern, Schleusen, Sperrwerken und Staumauern.

  • Erstellung und Sanierung von Böschungen, z. B. an Flüssen, Kanälen, Seen.

  • Nassbagger-, Saug- und Aufspülarbeiten.

  • Erstellung von Schlitzwänden.