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Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
(DGUV Regel 112-201)

Regel

(bisher BGR 201)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2015

bgvr_ausrufungszeichen.jpgRegeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit3
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen3.1
Allgemein3.1.1
Gefährdungsermittlung3.1.2
Bewertung des Risikos3.1.3
Beschaffung3.2
Bereitstellung3.3
Allgemeine Vorgaben3.3.1
Kombinationen mit anderen PSA3.3.2
Handausgelöste Rettungswesten3.3.3
Kennzeichnung3.4
CE-Kennzeichnung3.4.1
Weitere Kennzeichnungen3.4.2
Druckgasbehälter3.4.3
Benutzung3.5
Bestimmungsgemäße Benutzung3.5.1
Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume3.5.2
Betriebsanweisung3.5.3
Benutzerinformation3.5.4
Unterweisung und Übungen3.5.5
Aufbewahrung und Lagerung3.5.6
Überwachung3.5.7
Prüfung und Instandhaltung3.6
Prüfungen3.6.1
Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen3.6.2
Wartung3.6.3
Reinigung3.6.4
Leistungskriterien gemäß DIN EN ISO 12402Anhang 1
Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen ErtrinkenAnhang 2
Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen ErtrinkenAnhang 3
PSA im Offshore-Bereich - Stellungnahme Fachbereich Persönliche SchutzausrüstungenAnhang 4
BezugsquellenverzeichnisAnhang 5

Vorbemerkung

Diese Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" DGUV Vorschrift 60 hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

In dieser Regel sind die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.