Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
(DGUV Regel 112-201)
Regel
(bisher BGR 201)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
---|
Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2015
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
---|
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit | 3 |
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen | 3.1 |
Allgemein | 3.1.1 |
Gefährdungsermittlung | 3.1.2 |
Bewertung des Risikos | 3.1.3 |
Beschaffung | 3.2 |
Bereitstellung | 3.3 |
Allgemeine Vorgaben | 3.3.1 |
Kombinationen mit anderen PSA | 3.3.2 |
Handausgelöste Rettungswesten | 3.3.3 |
Kennzeichnung | 3.4 |
CE-Kennzeichnung | 3.4.1 |
Weitere Kennzeichnungen | 3.4.2 |
Druckgasbehälter | 3.4.3 |
Benutzung | 3.5 |
Bestimmungsgemäße Benutzung | 3.5.1 |
Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume | 3.5.2 |
Betriebsanweisung | 3.5.3 |
Benutzerinformation | 3.5.4 |
Unterweisung und Übungen | 3.5.5 |
Aufbewahrung und Lagerung | 3.5.6 |
Überwachung | 3.5.7 |
Prüfung und Instandhaltung | 3.6 |
Prüfungen | 3.6.1 |
Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen | 3.6.2 |
Wartung | 3.6.3 |
Reinigung | 3.6.4 |
Leistungskriterien gemäß DIN EN ISO 12402 | Anhang 1 |
Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 2 |
Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 3 |
PSA im Offshore-Bereich - Stellungnahme Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen | Anhang 4 |
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 5 |
Vorbemerkung
Diese Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" DGUV Vorschrift 60 hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
In dieser Regel sind die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.