DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Re...

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Abschnitt 6.5, 6.5 Unterweisung Rettungskonzept
Abschnitt 6.5
Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Titel: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-199
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.5 – 6.5 Unterweisung Rettungskonzept

Es ist eine Betriebsanweisung zu den ausgewählten Rettungsmaßnahmen zu erstellen. Alle Beteiligten sind anhand des festgelegten Rettungskonzepts in Theorie mit praktischen Übungen zu unterweisen. Eine zusätzliche Rettungsübung am Einsatzort kann den reibungslosen Ablauf unterstützen.