
Abschnitt 6.3
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen (bisher: BGR/GUV-R 199)
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen (bisher: BGR/GUV-R 199)
Abschnitt 6.3 – 6.3 Hinweise zu Abseilgeräten und Rettungshubgeräten
Befinden sich unterhalb des Benutzers flüssige oder feste Stoffe, in denen man versinken kann, dürfen Rettungshubgeräte der Klasse B bzw. Abseilgeräte nicht eingesetzt werden.
Abseilgeräte und Rettungshubgeräte sind an geeigneten Anschlageinrichtungen möglichst lotrecht über der sich abseilenden Person anzubringen. Während des Rettungsvorganges darf das Seil nicht über scharfe Kanten verlaufen. Schlaffseilbildung ist zu vermeiden.
Ein genügend großer Abstand zu festen Bauwerksteilen erleichtert das Abseilen und Heraufziehen.