DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 3.1, 3 Gefährdungsbeurteilung 3.1 Allgemeines
Abschnitt 3.1
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzhandschuhen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

  • Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz,

  • Arbeitsbedingungen

    und

  • gesundheitliche Risiken für den Versicherten.

Von den Materialien für Schutzhandschuhe dürfen keine gesundheitlichen Risiken für den Benutzer ausgehen. Gesundheitliche Risiken können ein ungünstiger pH-Wert oder ein zu hoher Anteil an auswaschbaren Stoffen sein sowie Inhaltsstoffe, z.B. Thiurame oder andere, die Allergien hervorrufen.