DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 5.2, 5.2 Gesundheitsschutz
Abschnitt 5.2
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.2 – 5.2 Gesundheitsschutz

5.2.1

Schutzhandschuhe können Materialien enthalten, die Allergien verursachen können. Daher sollte diese Gefahr durch die Verwendung textiler Unterziehhandschuhe verringert werden.

Zu den bekannten Allergenen gehören zum Beispiel

  • Thiurame,

  • Carbamate,

  • Benzothiazol,

  • Thioharnstoffe,

  • Latex

    und

  • Handschuhpuder.

5.2.2

Unterziehhandschuhe oder gerbstoffhaltige Hautschutzmittel sind auch bei starker Schweißbildung erforderlich, da sonst eine Hautaufweichung erfolgen kann.

Zum Schutz der Haut sollte nach der Verwendung von Schutzhandschuhen Hautreinigungs- und Hautpflegemittel eingesetzt werden.