DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)

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Abschnitt 5.1, 5 Benutzung 5.1 Allgemeines
Abschnitt 5.1
Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Titel: Benutzung von Schutzhandschuhen (bisher: BGR 195)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-195
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5 Benutzung

5.1 Allgemeines

5.1.1

Schutzhandschuhe sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

5.1.2

Schutzhandschuhe dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.

Solche Einflüsse sind z.B. Chemikalien, für die sie nicht geeignet sind.

5.1.3

Schutzhandschuhe sind vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, ggf. defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt, und lassen sich die Schutzhandschuhe nicht wieder instandsetzen, müssen sie ersetzt werden. Verunreinigte Einweghandschuhe sind, wenn von ihnen eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.

Ein Lufttest durch "Aufblasen" kann z.B. eine Undichtigkeit erkennen lassen.

5.1.4

Bei Chemikalienschutzhandschuhen ist besondere Aufmerksamkeit der Permeation und Degradation zu schenken. Die Durchbruchszeit muss beim Hersteller erfragt werden.

Chemikalienschutzhandschuhe, insbesondere gasdichte Schutzhandschuhe, bedürfen erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell eingedrungene Chemikalien, da eingedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzhandschuhe zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.

Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.