DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Bereitstellung

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung muss der Unternehmer den Versicherten Augen- und Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungen nicht anders verhindert beziehungsweise ausreichend gemindert werden können.

3.2.1
Gefährdungsermittlung

Im Rahmen der Gefährdungsermittlung hat der Unternehmer die Gefährdungen nach

  • Art

  • Umfang,

  • Dauer und

  • Wahrscheinlichkeit

der Gefährdungen der Augen und des Gesichts zu erfassen.

Möglich sind zum Beispiel:

  • mechanische,

  • optische,

  • chemische,

  • thermische,

  • biologische,

  • elektrische Gefährdungen.

In vielen Fällen ist mit dem Zusammentreffen mehrerer dieser Gefährdungen zu rechnen.

So treten z.B. beim Schweißen neben optischen auch mechanische und thermische Einflüsse auf. Beim Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen unter hohem Druck ist mit mechanischen, chemischen und thermischen Gefährdungen zugleich zu rechnen.

3.2.1.1
Mechanische Gefährdungen

Mechanische Gefährdungen des Auges können sich durch Fremdkörper, wie Stäube und Festkörper, z.B. Späne, Splitter, Körner, ergeben, die das Auge treffen und verletzen.

Stäube können zwischen Lid und Augapfel gelangen und zu Reizungen oder zu Entzündungen führen. Sind Gefährdungen durch Stäube nicht ausgeschlossen, ist ein Schutz des Auges auch von den Seiten her erforderlich.

Treffen Festkörper auf das Auge, besteht in der Regel die Gefahr, dass sie durch Eindringen in die Hornhaut diese verletzen. Die Gefährdung des Auges ist nicht nur von der Form der Festkörper, sondern auch von der kinetischen Energie abhängig, mit der das Auge getroffen wird. Diese Energie hängt neben der Masse vor allem von der Geschwindigkeit des Festkörpers ab.

3.2.1.2
Optische Gefährdungen

Optische Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung unterschieden.

ccc_1133_abb01.jpg

3.2.1.2.1
Ultraviolette Strahlung

UV-Strahlung tritt z.B. beim Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, bei der Lacktrocknung, der Kunststoffhärtung oder bei medizinischen Anwendungen auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen ("Verblitzen") kommen.

3.2.1.2.2
Licht

Licht ist sichtbare Strahlung, die ungehindert die Netzhaut des Auges trifft und das Sehen ermöglicht. Intensive sichtbare Strahlung kann - ähnlich wie bei der Laserstrahlung - die Netzhaut bleibend schädigen. Bei hohen Leuchtdichten oder Leuchtdichteunterschieden kann durch Blendung die visuelle Wahrnehmung behindert werden.

3.2.1.2.3
Infrarote Strahlung

IR-Strahlung geht z.B. von feuerflüssigen Massen in der Metall- oder Glasindustrie aus; sie tritt aber auch bei Schweißvorgängen auf. Sie kann Schädigungen der Netzhaut und Linse verursachen. Langwellige IR-Strahlung kann zum grauen Star (Feuerstar) führen.

3.2.1.2.4
Laserstrahlung

Beim Laser (Light amplification by stimulated emission of radiation) handelt es sich um Strahlungsverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm. Die hohe Intensität des Laserstrahles verbunden mit großer Reichweite kann das Auge bleibend schädigen. Im Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 1400 nm können schon niedrige Leistungen die Netzhaut durch die Fokussierungswirkung der Augenlinse schädigen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

3.2.1.3
Chemische Gefährdungen

Chemische Gefährdungen können von festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen, z.B. Dämpfe, Nebel, Rauche, ausgehen. Chemikalien können sich im Augenwasser lösen. Säuren und Laugen können das Auge schwer schädigen.

3.2.1.4
Thermische Gefährdungen

Hitze wird durch feste oder flüssige Körper (Berührungswärme), über Gase (Konvektionswärme) oder durch Infrarotstrahlung übertragen, wobei es durch Austrocknung zu Hornhautreizungen kommen kann.

Kälteeinwirkung, z.B. bei längerem Aufenthalt in kalter Witterung oder in Kühlhäusern, kann zum Tränen der Augen und zu Erfrierungserscheinungen führen.

3.2.1.5
Biologische Gefährdungen

Biologische Agenzien (Bakterien, Viren, Sporen) können über das Auge in den Körper gelangen und Infektionen verursachen.

3.2.1.6
Elektrische Gefährdungen

Bei Schaltarbeiten oder Kurzschlüssen in elektrischen Energieverteilungsanlagen können Störlichtbögen entstehen. Durch die entstehenden hohen Temperaturen und wegspritzende Teilchen besteht die Gefahr, dass Auge und Gesicht erheblich geschädigt werden.

3.2.2
Beurteilung

3.2.2.1
Allgemeines

Bei der Auswahl von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Beurteilung des von ihm vorgesehenen Augen- und Gesichtsschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser die Gefahr ausreichend mindert.

Für die Auswahl ist es zweckmäßig, Augenschutzgeräte vor Ort zu erproben. Dabei ist eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger oder eine Behinderung bei deren Arbeit so gering wie möglich zu halten. Bei der Auswahl sollten Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte und die Träger der Augenschutzgeräte zusammenwirken.

Bei den Kosten des Augenschutzes sind neben den Anschaffungskosten auch die Folgekosten zu berücksichtigen. Attraktiv ausgeführte Modelle erhöhen die Tragebereitschaft und senken damit die betrieblichen Unfallzahlen.

3.2.2.2
Korrektionsschutzbrillen

Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine Schutzwirkung. Deshalb muss der Unternehmer auch fehlsichtigen Versicherten geeigneten Augenschutz zur Verfügung stellen.

Für kurzfristige Arbeiten über wenige Minuten können z.B. Korb-, Überbrillen oder Visiere getragen werden.

Kombinationen mit Korb- oder Überbrillen neigen allerdings zum Beschlagen, können dadurch zu zusätzlichen Gefährdungen führen und werden deshalb erfahrungsgemäß oft abgelehnt. Außerdem verursachen derartige Kombinationen oft Doppelbilder oder Spiegelungen.

Daher wird der Einsatz von Korrektionsschutzbrillen empfohlen, da sie Schutzfunktion und korrigierende Wirkung vereinen.

Korrektionsschutzbrillen werden erfahrungsgemäß von den betroffenen Versicherten problemlos getragen und darüber hinaus regelmäßig besser gepflegt. In der Anschaffung ist dieser Augenschutz zwar teurer, dies gleicht sich allerdings in fast allen Fällen durch die erheblich längere Benutzungsdauer aus.

3.2.3
Arten von Augen- und Gesichtsschutz

Abhängig von der Gefährdung müssen Tragkörper ausreichende mechanische Festigkeit und Beständigkeit gegen Temperatureinwirkung und Chemikalien aufweisen.

Alle Sichtscheibenarten können mit speziellen Oberflächen mit zusätzlichen Eigenschaften, z.B. entspiegelt, beschlaghemmend, beschichtet werden.

Einscheiben-Sicherheitsmineralglas wird thermisch, chemisch oder in einem Mischverfahren so behandelt, dass eine erhöhte Bruchfestigkeit erreicht wird.

Verbund-Sicherheitsglas besteht aus miteinander verklebten Scheiben. Bei Zerstörung werden die Splitter von der Klebeschicht weitgehend zusammengehalten. Üblich sind Verbund-Sicherheitsgläser aus gleich dicken Glasscheiben oder aus einer dicken und einer dünnen Glasscheibe oder aus einer Glasscheibe und einer Kunststoffscheibe. Die Glas-/Kunststoffkombinationen verbinden die Vorteile beider Werkstoffe.

Kunststoffscheiben zeichnen sich durch ihr geringes Gewicht und die Eigenschaft aus, glühende Teilchen ohne Beschädigung der Oberfläche abzuweisen. Sie sind weitgehend bruchsicher, aber eingeschränkt kratzfest.

Mineralglas ist zwar weitgehend kratzfest, aber empfindlich gegen auftreffende glühende Teilchen.

Sofern bei Anwendung gleichzeitig ein Schutz gegen glühende Teilchen und gegen Festkörper erforderlich ist, kann die Sichtscheibe durch eine Vorsatzscheibe geschützt werden. Dies gilt z.B. für das Überkopfschweißen.

Darüber hinaus kann Augen- und Gesichtsschutz aus Draht- oder Kunststoffgewebe zum Schutz gegen mechanische Gefährdungen, Drahtgewebe auch bei Hitzestrahlung eingesetzt werden.

3.2.3.1
Augenschutz gegen mechanische Gefährdungen

Gegen allgemeine mechanische Gefährdungen des Auges sind Sicherheits-Sichtscheiben oder entsprechende Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Entsprechend der kinetischen Energie (Funktion aus Masse und Geschwindigkeit) der einwirkenden Späne und Splitter gibt es verschieden geprüfte Sichtscheiben mit den Kennzeichnungen S, F, B oder A.

Siehe auch Tabellen 5 und 8.

Gelegentlich kann auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen sinnvoll sein, so zum Beispiel in der Forstwirtschaft beim Umgang mit Freischneidern (Motorsensen), bei denen der Einsatz eines Gewebevisiers allein vielfach nicht ausreicht.

3.2.3.2
Augenschutz gegen optische Gefährdungen

Bei optischen Gefährdungen des Auges sind geeignete Schutzfilter in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit zu benutzen. Beim Gas- und Lichtbogenschweißen, bei Löt- und anderen vergleichbaren Arbeiten sind Schweißer-Schutzfilter entsprechend den Ziffern 1 und 2 in Anhang 2 einzusetzen. Die Einsatzgebiete für UV-, IR- und Sonnenschutzfiltern ergeben sich aus den Abschnitten 3 bis 5 in Anhang 2.

In Abhängigkeit von der Strahlung wird zwischen

  • Schweißerschutzfiltern,

  • Sonnenschutzfiltern,

  • Schutzfiltern gegen ultraviolette Strahlung,

  • Schutzfiltern gegen infrarote Strahlung,

  • Schutzfiltern gegen Laserstrahlung

sowie ggf. Kombinationen daraus unterschieden.

Bei diesen Filterarten ist die Durchlässigkeit für die ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung dem Einsatzzweck entsprechend begrenzt, wobei die notwendige Schutzstufennummer mit der Intensität der Strahlung steigt.

Bei Schweißarbeiten können neben herkömmlichen auch elektrooptische Filter mit umschaltbaren oder selbsttätig anpassenden Filtern eingesetzt werden.

3.2.3.3
Augenschutz gegen chemische Gefährdungen

Gegen Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Feinstäube (Durchmesser < 5 µm) schützen Korbbrillen mit der Kennzeichnung "5". Bei chemischen Gefährdungen nur des Auges durch Flüssigkeitsspritzer sind Korbbrillen mit der Kennzeichnung "3" zu benutzen.

Sind nicht nur Augen, sondern auch Gesicht und Hals durch Flüssigkeitsspritzer gefährdet, sind Schutzschirme zu benutzen.

3.2.3.4
Augenschutz gegen thermische Gefährdungen

Gegen die Einwirkung von Schmelzmetallspritzern schützt Augen- und Gesichtsschutz mit der Kennzeichnung "9".

Filterscheiben, können durch Wärmestrahlung zum Teil beträchtlich erwärmt werden. Dies kann z.B. durch Beschichtungen (Kennzeichnung "R" auf der Sichtscheibe) verhindert werden.

Zum Schutz gegen Wärmestrahlung können auch Drahtgewebevisiere mit der Kennzeichnung "G" eingesetzt werden. Sie schützen zusätzlich gegen Schmelzmetallspritzer, sofern sie die Kennzeichnung "9" besitzen.

3.2.3.5
Augenschutz gegen biologische Gefährdungen

Um die Kontamination mit infektiösen Material zu verhindern, bieten sich Korbbrillen oder Gesichtsschutzschirme mit Schutz gegen Tröpfchen bzw. Spritzer an.

3.2.3.6
Augenschutz gegen elektrische Gefährdungen

Gegen die Einwirkung von Kurzschlusslichtbögen schützen nur Visiere mit der Kennzeichnung "8". Sowohl Visiere als auch Halterungen dürfen keine freiliegenden Metallteile aufweisen.

3.2.4
Kennzeichnung

3.2.4.1
CE-Kennzeichnung

Augenschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz aus dem Kurzzeichen "CE" (communaute europÉene) und bei Produkten der Kategorie III aus der 4-stelligen Kennnummer der gemeldeten Stelle die die Produktionsüberwachung durchführt.

Die unterschiedliche CE-Kennzeichnung ist von der jeweiligen Kategoriezugehörigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen abhängig.

Kategorie I:

In diese Kategorie gehören solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.

Die persönlichen Schutzausrüstungen dieser Kategorie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitgehend unbedeutend.

Kategorie II:

Zu dieser Kategorie gehören alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind.

Kategorie III:

Zur Kategorie III gehören persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.

Die CE-Kennzeichnung der persönlichen Schutzausrüstungen sieht, entsprechend der Kategorieneinteilung, wie folgt aus:

Kategorie ICE
Kategorie IICE
Kategorie IIICE/Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt.
Tabelle 1: PSA Kategorien Augenschutz
Kategorie
Alle Schutzausrüstungen für das Auge und FilterII
außer:
Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung konzipiert und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen SchmelzmaterialspritzernIII
Zum Schutz gegen ionisierende Strahlungen konzipierter und hergestellter Augenschutz und Filter III
Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität konzipierter und hergestellter Augenschutz und FilterIII
Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -maskenI
Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen konzipiert und hergestellt werden, Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sindI
Ski-Korbbrillen aller Art außer KorrekturbrillenI
Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas
Bemerkung: Haben die Brillen andere Schutzeigenschaften als den Schutz gegen die Sonnenstrahlen, z.B. gegen Stöße, Schleifteilchen, werden sie einzig und allein auf Grund dieser Schutzeigenschaften als persönliche Schutzausrüstungen in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht
01
Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern konzipierte und hergestellte, in Helme integrierte Visiere02

Augenschutz für medizinische Zwecke

Augenschutz für den Straßenverkehr

3.2.4.2
Allgemeine Kennzeichnung nach Normen

Normengerechte Augenschutzgeräte werden entsprechend den nachfolgenden Tabellen gekennzeichnet. Sichtscheiben und Tragkörper sind getrennt gekennzeichnet. Bestehen beide aus einer Einheit, befindet sich die Kennzeichnung auf dem Tragkörper.

Die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten technischen Daten sind in der vorgegebenen Reihenfolge auf Sichtscheiben oder Tragkörpern angebracht.

3.2.4.2.1
Kennzeichnung der Sichtscheiben nach DIN EN 166

Die Kennzeichnung der Sichtscheiben muss wesentliche technische Informationen in folgender Form enthalten:

Tabelle 2: Kennzeichnung von Sichtscheiben
ccc_1133_tabelle01.jpg

Schutzstufen

Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eine Schutzstufe dargestellt. Die Schutzstufe besteht aus einer Vorzahl und der Schutzstufennummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher die Schutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeit für optische Strahlung.

Tabelle 3: Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166
Schweißer-
Schutzfilter
Ultraviolett-
Schutzfilter
Infrarot-
Schutzfilter
Sonnen-
Schutzfilter
Schutzstufe
ohne
Vorzahl
Vorzahl
2
Vorzahl
3
Vorzahl
4
Vorzahl
5
Vorzahl
6
1,22-1,23-1,24-1,25-1,16-1,1
1,42-1,43-1,44-1,45-1,46-1,4
1,73-1,74-1,75-1,76-1,7
23-24-25-26- 2
2,53-2,54-2,55-2,56-2,5
33-34-35-3,16-3,1
43-44-45-4,16-4,1
4a
53-54-5
5a
64-6
6a
74-7
7a
84-8
94-9
104-10
11
12
13
14
15
16
Bedeutung der Vorzahlen:
2UV-Filter, die Farberkennung kann beeinflusst werden
3UV-Filter, gute Farberkennung
4IR-Filter
5Sonnenschutzfilter ohne Anforderung an den Infrarotschutz
6Sonnenschutzfilter mit Anforderung an den Infrarotschutz

Optische Klasse

Um das für den jeweiligen Arbeitsvorgang erforderliche Sehen zu ermöglichen, müssen die Brechwerte der Sichtscheiben die in den Normen genannten Anforderungen erfüllen. Dementsprechend werden Sichtscheiben in drei Klassen eingeteilt:

Tabelle 4: Optische Klassen
KlasseBedeutung
1Für Arbeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Sehleistung für den Dauergebrauch.
2Für Arbeitern mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung.
3Nur in Ausnahmefällen für grobe Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleistung und nicht für den Dauergebrauch.

Ausgenommen hiervon sind Vorsatzscheiben, da sie immer die Forderungen der optischen Klasse 1 erfüllen müssen. Daher entfällt für Vorsatzscheiben die Angabe der optischen Klasse.

Mechanische Festigkeit

Tabelle 5: Kurzzeichen für mechanische Festigkeit der Sichtscheibe
ZeichenBemerkung
ohneMechanische Grundfestigkeit
(statischer Deformationstest)
SErhöhte mechanische Festigkeit
(Prüfung 43 g Stahlkugel mit 5,1 m/s Geschwindigkeit)
FStoß mit niedriger Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 45 m/s Geschwindigkeit)
BStoß mit mittlerer Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 120 m/s Geschwindigkeit)
AStoß mit hoher Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 190 m/s Geschwindigkeit)

Nichthaften von Schmelzmetall

Sichtscheiben, die eine Prüfung auf Nichthaften von Schmelzmetall bestehen, werden mit der Ziffer "9" gekennzeichnet.

Beständigkeit der Oberflächen gegen Beschädigung durch kleine Teilchen ("Kratzfestigkeit")

Sichtscheiben, die der in der Überschrift angeführten Prüfbedingung entsprechen, werden mit dem Symbol "K" gekennzeichnet.

Beständigkeit gegen Beschlagen

Sichtscheiben, die die Prüfung gegen Beschlagen bestehen, werden mit dem Symbol "N" gekennzeichnet.

3.2.4.2.2
Kennzeichnung der Tragkörper nach DIN EN 166

Die Kennzeichnung der Tragkörper muss die wesentlichen Informationen in folgender Form enthalten:

Tabelle 6: Kennzeichnung von Tragkörpern
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Tabelle 7: Kurzzeichen für Verwendungsbereiche von Tragkörpern nach DIN EN 166
KurzzeichenBezeichnungBeschreibung des Verwendungsbereiches
keinesNicht festgelegte mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und Sonnenstrahlung
3FlüssigkeitenFlüssigkeiten (Tropfen und Spritzer)
4GrobstaubStaub mit einer Korngröße > 5 µm
5Gas und FeinstaubGase, Dämpfe, Nebel, Rauch und Staub < 5 µm
8Störlichtbogenelektrische Lichtbogen bei Kurzschluss in elektrischen Anlagen
9Schmelzmetall und heiße FestkörperMetallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper
Tabelle 8: Kurzzeichen für die Beständigkeit von Tragkörpern gegen Teilchen hoher Geschwindigkeit
ZeichenBemerkung
-FStoß mit niedriger Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 45 m/s Geschwindigkeit)
-BStoß mit mittlerer Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 120 m/s Geschwindigkeit)
-AStoß mit hoher Energie
(Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 190 m/s Geschwindigkeit)

3.2.4.2.3
Kennzeichnung von Augenschutzgeräten mit Sichtscheiben und Tragkörper in einer Einheit

Bestehen Sichtscheiben und Tragkörper aus einer Einheit, ist die vollständige Kennzeichnung der Sichtscheiben, ergänzt durch einen Bindestrich und die Kennziffer(n) des Gefährdungsbereiches des Tragkörpers auf diesem anzubringen.

Ein Augenschutzgerät bietet nur dann für einen bestimmten Anwendungsfall einen ausreichenden Schutz, wenn sich die geeigneten Sichtscheiben in dem für den Anwendungsfall geeigneten Tragkörper befinden.

3.2.5
Individuelle Passform

Bei der Bereitstellung nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung ist auf die individuellen Bedürfnisse der Benutzer zu achten. Dabei sind auch zusätzliche Einflüsse, die beim Tragen des Augen und Gesichtsschutzes auftreten können, zu beachten.

Diese können z.B. sein

  • unzulänglicher Tragekomfort, wie zu hohes Gewicht, verstärktes Schwitzen, mangelhafter Sitz, zu hohe Andruckkraft,

  • unterschiedliche Gesichtsform, eventuelle Fehlsichtigkeit, individueller Augenabstand, langsameres Adaptieren = Anpassen des Auges an unterschiedliche Beleuchtungsstärken mit zunehmendem Alter (Probleme bei Hell-Dunkel-Wechseln),

  • Hautunverträglichkeiten,

  • Beeinträchtigung des Sehvermögens infolge unpassender optischer Eigenschaften, wie Bildverzerrung, Farbveränderungen, besonders bei Signalfarben und Streulicht, Spiegelung,

  • Einschränkung des Gesichtsfeldes,

  • Beschlagen der Sichtscheibe.

Eine Erprobung von Augenschutzgeräten kann Aufschluss geben über:

  • Schutzwirkung (ausreichende Abdeckung des Augenraumes bzw. des Gesichtes),

  • optimales Gesichtsfeld,

  • Anpassung an Kopf oder Gesicht der Benutzer,

  • die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen.