DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)

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Abschnitt 3.1, 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Le...
Abschnitt 3.1
Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)
Titel: Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher: BGR 191)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-191
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

Vor der Auswahl und der Benutzung von Fuß- oder Knieschutz hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen, die insbesondere beinhaltet

  • Art und Umfang der Gefährdungen,

  • Gefährdungsdauer

    und

  • persönliche Voraussetzungen des Versicherten.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.