DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)

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Abschnitt 4.2, 4.2 Bewertung
Abschnitt 4.2
Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Titel: Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-189
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – 4.2 Bewertung

Vor der Auswahl von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen Schutzkleidung vorzunehmen, um festzustellen, ob sie

  1. 1.

    Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

  2. 2.

    für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

  3. 3.

    den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügt,

  4. 4.

    dem Träger angepasst werden kann.

Er hat dafür zu sorgen, dass je nach Erfordernis für jeden Versicherten eine eigene Schutzkleidung zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.