DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)

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Abschnitt 4.1, 4 Bewertung und Auswahl 4.1 Allgemeines
Abschnitt 4.1
Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Titel: Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-189
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4 Bewertung und Auswahl

4.1 Allgemeines

4.1.1

Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Die zu verwendende Schutzkleidung sollte daher je nach Anwendungsfall den in Abschnitt 4.3 beschriebenen Ausführungsbeispielen sowie den jeweiligen EN-Normen entsprechen.

Es ist insbesondere zu beachten, dass Schutzkleidung entsprechend der Art und Größe der Risiken und der betrieblichen Beanspruchung unter Beachtung der Herstellerinformationen (Gebrauchsanleitung), der Kennzeichnung der Ausrüstung (z.B. Schutzklassen, spezielle Einsatzbereiche), der ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Benutzers angepasst werden muss.

Da Schutzkleidung selbst nicht Ursache eines Unfalles werden darf, sollte sie so ausgeführt sein, dass sie möglichst eng am Körper anliegt und ein Hängenbleiben verhindert.

Hinsichtlich der Anbringung von Taschen ist auf die Festlegung der entsprechenden EN-Normen zu achten.

4.1.2

Vor der Anschaffung von Schutzkleidung sollte der Unternehmer entsprechend den in den Abschnitten 1 und 2 beschriebenen Einwirkungen und Risiken die im Anhang 1 beigefügte Checkliste ausfüllen und anhand dieser Checkliste Angebote verschiedener Hersteller und Modelle einholen.