DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3, 3 Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 3
Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Titel: Benutzung von Schutzkleidung (bisher: BGR 189)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 112-189
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3 – 3 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

  • Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz,

  • Arbeitsbedingungen

    und

  • persönliche Konstitution des Trägers.

Die zu berücksichtigenden Risiken sind in den Anhängen 2 bis 4 aufgeführt.