
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Abschnitt 4.4 – 4.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
4.4.1
Bestehende Anlagen
4.4.1.1
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.
Gefahren können ausgehen z.B. von
elektrischen Anlagen,
Rohrleitungen,
Schächten,
Kanälen,
Anlagen mit Explosionsgefahr,
Maschinellen Anlagen und Einrichtungen,
Kran- und Förderanlagen,
Bauteilen, die beim Begehen brechen können,
in Betrieb befindlichen Anlagen, die im Arbeitsbereich liegen,
Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Stäube).
4.4.1.2.
Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.4.1.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Die Arbeitserlaubnis für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen und im Gefahrbereich ist vom Betreiber einzuholen.
Für Anlagen, in denen mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen ist oder in denen das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden kann, wird verwiesen auf
Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (ZH 1/183),
Informationsmappe "Gefahrstoffverordnung" der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e.V. (DGFS), Düsseldorf.
4.4.1.3
Bei unvermutetem Eintreten von Gefahren an Anlagen nach Abschnitt 4.4.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.
4.4.1.4
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemittel ist zu berücksichtigen.
Nennspannung (Volt) | Sicherheitsabstand (Meter) |
bis 1000 V | 1,0 m |
über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
4.4.1.5
Können die Sicherheitsabstände nach Abschnitt 4.4.1.4 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, auf Spannungsfreiheit zu prüfen, zu erden und kurzzuschließen oder benachbarte unter Spannung stehende Teile abzudecken oder abzuschranken.
4.4.1.6
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- oder anderen Maschinenanlagen und an in Betrieb befindlichen Anlagen sind z.B. durch Begrenzung der gefahrbringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten, Signaleinrichtungen zu sichern.
4.4.2
Sicherung gegen Verkehrsgefahren
4.4.2.1
Ist für die Versicherten mit Gefahren aus dem Verkehr zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
Zur Absicherung gegen Gefahren
aus dem Straßenverkehr siehe Straßenverkehrsordnung (StVO),
aus dem Gleis- oder Schienenverkehr siehe UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (VBG 38a),
aus Schmelzgut,
aus dem Bereich von automatisch betriebenen Produktionsanlagen.
4.4.2.2
Für den kraftbetriebenen Baustellenverkehr hat der Unternehmer Fahrordnungen aufzustellen.
4.4.2.3
Der Arbeits- und Verkehrsbereich an oder in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen im Benehmen mit dem Verkehrsträger ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.
4.4.3
Vorsorge gegen Brände und Explosionen
Besteht bei Bauarbeiten infolge der angewandten Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe die Gefahr von Bränden und Explosionen, ist das Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" (ZH 1/503) (zurückgezogen) zu beachten.
4.4.4
Rettungswege
Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder andere Rettungseinrichtungen verlassen werden können. Es muß sichergestellt sein, daß mindestens ein Rettungsweg oder eine Rettungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist.
Rettungswege oder Rettungseinrichtungen sind z.B.
Verkehrswege über Laufstege, Treppen und Leitern,
Abseilgeräte.