DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)

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Abschnitt 4.2, 4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abschnitt 4.2
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Titel: Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-015
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – 4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

Siehe hierzu UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).