
Abschnitt 4.2
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
Siehe hierzu UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).