
Abschnitt 9.3
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Abschnitt 9.3 – 9.3 Maschinelles Ausbrechen
Beim Ausbrechen mit Maschinen darf der Abstand zur Ausbruchstelle nicht kleiner sein als die halbe Höhe zwischen Standfläche der Maschine und Ausbruchstelle. Das Ausbrechen hat von oben nach unten zu erfolgen, wobei der jeweilige Ausbruchsabschnitt eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten darf.