
Abschnitt 8.2
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Abschnitt 8.2 – 8.2 Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens
8.2.1
Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem
der Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage dem Aufsichtführenden die Freigabe bestätigt hat,
Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Restmaterial und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind,
sichergestellt ist, daß sich keine Personen mehr in der Anlage befinden,
der Gefahrenbereich der Anlage gegen den Zutritt von Personen abgesperrt ist.
8.2.2
Beim Trocknen und Anheizen muß sichergestellt sein, daß die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z.B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.