DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)

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Abschnitt 5.6, 5.6 Sicherungsposten
Abschnitt 5.6
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Titel: Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-015
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.6 – 5.6 Sicherungsposten

Zur Sicherung der in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten muß während der Arbeiten an einer Zugangsöffnung ein Sicherungsposten eingesetzt sein. Zwischen dem Sicherungsposten und den Versicherten muß jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.

Siehe auch Abschnitt 4.1.5.