
Abschnitt 5.6
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Abschnitt 5.6 – 5.6 Sicherungsposten
Zur Sicherung der in Behältern oder engen Räumen tätigen Versicherten muß während der Arbeiten an einer Zugangsöffnung ein Sicherungsposten eingesetzt sein. Zwischen dem Sicherungsposten und den Versicherten muß jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.
Siehe auch Abschnitt 4.1.5.