DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)

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Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Titel: Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (bisher: BGR 188)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-015
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Feuerfeste Auskleidungen sind z.B. Bestandteil von Anlagen

  • für die Roheisen- und Stahlerzeugung,

  • der Chemie, Petrochemie und Kohletechnologie,

  • in Kraftwerken,

  • für die Müll- und Sondermüllverbrennung,

  • der Zement- und Kalk-Industrie,

  • der Glas-Industrie,

  • der keramischen Industrie,

  • für die Nichteisen-Metallurgie.

1.2

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Deshalb sind, soweit bei Arbeiten im Feuerfestbau mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen ist, neben diesen Sicherheitsregeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere

  • Gefahrstoffverordnung,

  • Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen (ZH 1/183),

  • Informationsmappe "Gefahrstoffverordnung" der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e.V. (DGFS), Düsseldorf.