DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau (bisher: BGR 161)

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Abschnitt 6, 6 Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anl...
Abschnitt 6
Arbeiten im Spezialtiefbau (bisher: BGR 161)
Titel: Arbeiten im Spezialtiefbau (bisher: BGR 161)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-008
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – 6 Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen

Maschinen des Spezialtiefbaus, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut und umgerüstet werden, müssen unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten Person und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.

Hierzu gehört auch das Verändern der Länge von Auslegern durch Zwischenstücke.