
Abschnitt 5.2
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 5.2 – 5.2 Steigschächte
In Steigschächten muß der freie Querschnitt mindestens 0,70 x 0,70 m betragen.