
Abschnitt 19.3
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 19.3 – 19.3 Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt
Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.
Optische Warneinrichtungen sind z.B. Warnblinkleuchten oder Rundumleuchten.