
Abschnitt 18.1
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 18.1 – 18 Verbrennungskraftmaschinen
18.1 Einsatzbeschränkung
18.1.1
Unter Tage dürfen als Verbrennungskraftmaschinen nur Dieselmotoren eingesetzt werden. Diese müssen aufgrund ihrer Abgaszusammensetzung für den Einsatz unter Tage geeignet sein.
Geeignet sind z.B. schadstoffarme Motoren oder Motoren mit Abgasreinigung.
18.1.2
In Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt und bei Arbeiten in Druckluft dürfen Verbrennungskraftmaschinen nicht eingesetzt werden.