
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 16.3 – 16.3 Belüftung bei Arbeiten in Druckluft
16.3.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Druckluft müssen so belüftet sein, daß
- 1.
die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
- 2.
keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann
und
- 3.
für jeden Versicherten mindestens
2,0 m3/min Frischluft angesaugt, verdichtet und zugeführt werden
oder
0,5 m3/min verdichtete Frischluft zugeführt werden, wenn keine Gefahrstoffe durch Arbeitsverfahren in die Atemluft freigesetzt werden.
Für Arbeiten in Druckluft siehe auch Druckluftverordnung (ZH 1/479).
Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK- und TRK-Werte" (ZH 1/401) und TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".
Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).
Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z.B. sein:
Vortrieb mit Teil- oder Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten, Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und Dichtungsarbeiten.
Verbrennungskraftmaschinen siehe Abschnitt 18.
16.3.2
Gefahrstoffe müssen möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfaßt und entsorgt werden.