DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 1...

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Abschnitt 7.4, 7.4 Aufheben der Absperrung
Abschnitt 7.4
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Titel: Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-007
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.4 – 7.4 Aufheben der Absperrung

Vor Aufhebung der Absperrung hat der Aufsichtführende die abgesperrten Räume auf ihren arbeitssicheren Zustand, insbesondere auf das Nichtvorhandensein gesundheits- und explosionsgefährlicher Gase und die Standsicherheit des Gebirges untersuchen zu lassen.

Siehe auch §§ 45 und 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).