
Abschnitt 7.3
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (bisher: BGR 160)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Absperren der Zugänge
Zugänge zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Tage, die nicht benutzt werden sollen, müssen abgesperrt sein. Die Absperrung darf nur vom Aufsichtführenden aufgehoben werden.