DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel

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Abschnitt 1.2 - 1.2

Diese Regel findet keine Anwendung auf

  • Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

  • ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,

  • Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,

  • höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,

  • Kranführeraufzüge,

  • Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,

  • Einrichtungen zur Patientenbetreuung.