Abschnitt 1.2 - 1.2
Diese Regel findet keine Anwendung auf
Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,
höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
Kranführeraufzüge,
Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,
Einrichtungen zur Patientenbetreuung.