Abschnitt 6.6 - 6.6 Sachverständige
Als Sachverständige im Sinne dieser Regel gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von dem Unfallversicherungstäger ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln.