DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)

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Abschnitt 5.1, 5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten
Abschnitt 5.1
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)

A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-008
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach Abschnitt 1 nur unter Berücksichtigung der folgenden Abschnitte sowie der sicherheitstechnischen Hinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller durchgeführt werden.