
Abschnitt 5.1
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
A. – Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 5.1 – 5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach Abschnitt 1 nur unter Berücksichtigung der folgenden Abschnitte sowie der sicherheitstechnischen Hinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller durchgeführt werden.