
Abschnitt 4.19
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
B. – Maschinen und Geräte
Abschnitt 4.19 – 4.19 Fahrzeugwaschanlagen
Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn sie DIN 24446 "Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" entsprechen.