DGUV Regel 109-008 - Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)

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Abschnitt 4.14, 4.14 Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtu...
Abschnitt 4.14
Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)

B. – Maschinen und Geräte

Titel: Fahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 157)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-008
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.14 – 4.14 Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtungen

Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen Einrichtungen gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Diese können vermieden werden, wenn der Flüssigkeitsstrahl, z.B. innerhalb eines Glaszylinders, in einen Auffangbehälter abgeleitet wird.