DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien (b...

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Abschnitt 2, 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien (bisher: BGR 150)
Titel: Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien (bisher: BGR 150)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2 – 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Feuerverzinkerei ist der Betrieb, in dem Stahlteile durch Eintauchen in schmelzflüssiges Zink beschichtet werden.

  2. 2.

    Zinkbad ist ein Behälter mit schmelzflüssigem Zink.

  3. 3.

    Beizbad ist ein Behälter mit Säure, in der Regel Salzsäure mittlerer Konzentration um 10 %, zur Reinigung der Werkstücke.

  4. 4.

    Wasserstoffversprödung ist eine Werkstoffschädigung durch Wasserstoffgehalt im Stahlgefüge.

  5. 5.

    Spannungsrisskorrosion ist eine Werkstoffschädigung durch gleichzeitige Anwesenheit von Anrissen, Zugspannungen und Korrosionsmitteln.

  6. 6.

    Interkristalline Korrosion ist eine Werkstoffschädigung durch Auflösung korrosionsempfindlicher Gefügebestandteile in Gegenwart von Korrosionsmitteln.