DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen ...

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Abschnitt 6.6, 6.6 Prüfung der Verbrauchsgeräte
Abschnitt 6.6
Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt (bisher: BGR 146)
Titel: Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt (bisher: BGR 146)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 110-006
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.6 – 6.6 Prüfung der Verbrauchsgeräte

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Verbrauchsgeräten

  1. 1.

    das Flammenbild und die Funktion der Zündsicherung,

  2. 2.

    die Strömungssicherung

durch den Sachverständigen wie folgt geprüft wird:

  1. 1.

    Alle Verbrauchsgeräte sind gleichzeitig für die Dauer von mindestens 5 Minuten bei Nennleistung in Betrieb zu nehmen und ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen. Die Flammen müssen einen begrenzten grünen Kern aufweisen und dürfen nicht zurückschlagen.

  2. 2.

    Die Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen.

  3. 3.

    Im direkten Anschluss an die Prüfung nach Nummern 1 und 2 ist bei geschlossenen Fenstern und Türen, bei geöffneten Lüftungseinrichtungen und bei Betrieb eventuell vorhandener Lüftungsanlagen zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt. Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, muss die Ursache unverzüglich festgestellt und beseitigt werden.