
Abschnitt 5.16
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Abschnitt 5.16 – 5.16 Sichern der Luftfahrzeuge gegen Bewegungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.
Siehe § 62 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).