
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung, Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel
5.5.1
Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist, daß die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.
Siehe § 4 Abs. 1 bis 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
"Augenschutz-Merkblatt (ZH 1/192),
"Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (ZH 1/700),
"Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),
"Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (ZH 1/702),
"Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen" (ZH 1/704),
"Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (ZH 1/705),
"Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706),
"Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (ZH 1/708),
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709),
"Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710);
siehe auch Anhang 1 dieser Regeln.
5.5.2
Der Unternehmer hat für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.
Siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
5.5.3
Die Versicherten haben bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
Siehe § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
5.5.4
Der Unternehmer hat für Versicherte, die auf dem Vorfeld Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben, auffällige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Siehe § 5 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).
5.5.5
Der Unternehmer hat für die Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn beim Umgang mit
Ölen und Fetten,
Lacken und Wachsen,
Kraftstoffen,
organischen Lösemitteln (Kaltreinigern),
hautverunreinigenden Stoffen
Hautschutzmittel zur Verfügung stehen.
Für Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung hat sich das Aufstellen und Durchführen eines Hautschutzplanes unter arbeitsmedizinischer Beratung bewährt.
Siehe § 35 Arbeitsstättenverordnung und § 22 Abs. 3 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).