DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfah...

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Abschnitt 5.3, 5.3 Betriebsanweisung
Abschnitt 5.3
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Titel: Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-007
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.3 – 5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat zur Durchführung eines sicheren Betriebes Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben. Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und § 55 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).

Siehe auch § 40 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Siehe auch § 29 Abs. 1 UVV "Sauerstoff" (VBG 62).