
Abschnitt 5.3
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (bisher: BGR 142)
Abschnitt 5.3 – 5.3 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat zur Durchführung eines sicheren Betriebes Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben. Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und § 55 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).
Siehe auch § 40 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch § 29 Abs. 1 UVV "Sauerstoff" (VBG 62).