DGUV Regel 114-006 - Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen...

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Abschnitt 4.1, 4 Bau und Ausrüstung 4.1 Gemeinsame Bestimmun...
Abschnitt 4.1
Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen (bisher: BGR 136)
Titel: Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen (bisher: BGR 136)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-006
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1

Liegeplätze müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

4.1.2

Liegeplätze müssen einen ausreichenden Bewegungsraum bieten.

4.1.3

Liegeplätze müssen leicht und sicher zu erreichen sein.

4.1.4

Liegeplätze müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden.

4.1.5

Liegeplätze müssen so beschaffen sein, dass durch die Art der verwendeten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich müssen ausreichend gepolstert sein.

Dies schließt auch Betätigungseinrichtungen (Stellteile) für Türen, Fenster, Schränke und zu öffnende Dächer und Klappen ein.

Bezüglich der Entflammbarkeit der Werkstoffe einschließlich Polsterung und Dämmaterial wird dies erreicht, wenn die Flammausbreitungsgeschwindigkeit der benutzten Materialien nicht mehr als 110 mm/min nach DIN 75200 "Bestimmung des Brennverhaltens von Werkstoffen der Kraftfahrzeuginnenausstattung" oder ISO 3795 "Road vehicles - Determination of burning behaviour of interior materials in motor vehicles" beträgt.

4.1.6

Die auf die Versicherten einwirkenden Geräusche und mechanischen Schwingungen auf den Liegeplätzen dürfen das nach dem jeweiligen Stand der Technik - einschließlich der Technik zur Minderung der Geräusche und Schwingungen - unvermeidliche Maß nicht überschreiten. Bei abgestelltem Fahrzeugmotor darf im Innenraum der durch das Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeugaufbauten) verursachte Eigengeräuschpegel bei betriebsüblicher Nutzung 60 dB(A) - gemessen in Ohrhöhe in liegender Position - nicht überschreiten.

Eigengeräuschpegel werden z.B. verursacht durch Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Zur Ermittlung der Geräuschmesswerte ist DIN 45641 "Mittelung von Schallpegeln" heranzuziehen.

4.1.7

Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, müssen durch eine vom Fahrzeugmotor (Abwärme) unabhängige Heizung (Standheizung) ausreichend erwärmt werden können.

Die Erwärmung ist ausreichend, wenn in Anlehnung an DIN 7941 "Caravan; Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfung" bei einer Außentemperatur von -15 °C in Raummitte eine Innenraumtemperatur von mindestens 15 °C erreicht wird.

Die Temperatur soll in vertikaler und horizontaler Richtung möglichst gleichmäßig sein.

4.1.8

Einrichtungen für das Beheizen und Belüften von Räumen, in denen sich Liegeplätze befinden, müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind.

Siehe auch § 22a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Nummer 27 "Heizungen" der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO.

Daraus folgt, dass bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und nach dem Erlöschen der Flammen die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt werden muss. Sauerstoffmangel ist durch eine nicht außer Funktion zu setzende Zwangsbe- und Entlüftung auszuschließen.

4.1.9

Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, müssen so ausgeführt sein, dass sie nach außen gut isoliert sind, um eine Erwärmung des Liegeplatzes bei hohen Außentemperaturen so gering wie möglich zu halten.

Dies kann außer durch gute Isolierung der Räume durch wirkungsvolle Lüftungsanlagen erreicht werden.

4.1.10

Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt sein, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verhindert wird.

Siehe auch DIN VDE 0472-804 "Prüfung an Kabeln und isolierten Leitungen; Brennverhalten".

4.1.11

Gefahren durch elektrischen Strom müssen vermieden sein. Bei Einspeisung von Fremdstrom sind die VDE-Bestimmungen zu beachten.

4.1.12

Innenausstattungsmaterialien sowie die verwendeten Kleber dürfen keine gesundheitsschädlichen Dämpfe freisetzen.

4.1.13

Liegeplätze müssen über ausreichende Beleuchtung verfügen, die unabhängig von der Innenbeleuchtung des Führerhauses oder Fahrgastraumes geschaltet werden kann. Eine Blendung des Fahrzeugführers muss vermieden sein.