
Abschnitt 4.1
Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Abschnitt 4.1 – 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Aufbaurichtlinien
Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.