DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 1...

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Abschnitt 5.8, 5.8 Verhalten bei Gefahr
Abschnitt 5.8
Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Titel: Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.8 – 5.8 Verhalten bei Gefahr

5.8.1

Sind bei Fahrten zu Übernahme- oder Übergabestellen Umstände erkennbar, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen des Fahrzeuges die weitere Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.

Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen, können z.B. sein:

  • Verkehrsunfälle,

  • plötzliche Verkehrskontrollen,

  • neue Fahrbahnblockierungen,

  • Umleitungen,

  • Baustellen und Bauzelte,

  • im Ladebereich abgestellte, auffällige Fahrzeuge

    sowie

  • sich ungewöhnlich verhaltende Personen.

Andere Stellen sind z.B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle oder die örtlich zuständige Polizei.

5.8.2

Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu betätigen, sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Siehe auch § 26 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).