DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 1...

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Abschnitt 5.4, 5.4 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen
Abschnitt 5.4
Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Titel: Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge (bisher: BGR 135)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 115-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – 5.4 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

5.4.1

Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Geldtransportfahrzeuges sowie die Funktionsfähigkeit der Funk- und Alarmeinrichtungen zu prüfen. Er hat den Zustand des Fahrzeuges während der Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

5.4.2

Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, beim Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Siehe auch § 36 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12) und "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (ZH 1/282.1).