DGUV Regel 114-004 - Deponien (bisher: BGR 127)

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Abschnitt 5.12, 5.12 Gaskollektoren
Abschnitt 5.12
Deponien (bisher: BGR 127)
Titel: Deponien (bisher: BGR 127)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.12 – 5.12 Gaskollektoren

Gaskollektoren sollen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch Deponiegas vermieden ist.

Eine Gefährdung durch Deponiegas kann z.B. vermieden werden, wenn insbesondere während des Ausbaues der Deponie

  • Schachtringe bzw. Mantelrohre von Gasbrunnen mindestens 2 m über die jeweilige Deponieoberfläche hochgezogen und Öffnungen und Fugen zwischen den Schachtringen dicht sind,

  • Gasbrunnen vollständig mit rolligem Material der Korngröße 16/32, dessen Karbonatgehalt höchstens 10 Massen-% beträgt, verfüllt sind,

  • Gasbrunnen mit Hauben gasdicht abgeschlossen sind,

  • der Bereich um Gaskollektoren gegen konzentrierten Gasaustritt abgedichtet ist,

  • ein Rückstau von Gas, z.B. durch Rückschlagklappen oder Absperreinrichtungen, verhindert werden kann

    und

  • Gasabsaugeinrichtungen frühzeitig eingerichtet und betrieben werden.