
Deponien (bisher: BGR 127)
Abschnitt 5.9 – 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung
Für Arbeits- und Rettungseinsätze sind zusätzlich zu den in Abschnitt 5.1 geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, der in Abschnitt 5.4.3 genannten Einfahreinrichtung und der in Abschnitt 7 geforderten Ausrüstung für Erste Hilfe folgende Ausrüstung zur Verfügung zu stellen:
- 1.
Belüftungsgerät in explosionsgeschützter Ausführung, dessen Volumenstrom und Luftleitungslänge auf den Schachtquerschnitt und die größte zu erwartende Schachttiefe abgestimmt ist,
- 2.
tragbares explosionsgeschütztes und kontinuierlich messendes Mehrfachgaswarngerät oder Einzelgeräte für Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und Sauerstoff, die die Anforderungen nach Abschnitt 5.10 erfüllen; für Kohlendioxidmessungen können auch auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gasspürgeräte mit Prüfröhrchen verwendet werden,
- 3.
Rettungshubgerät mit leitfähigem Sicherheitsseil, Auffanggurt Form A und Falldämpfer bei Schächten,
- 4.
Transportmittel für den Liegendtransport Verletzter auf waagerechten und geneigten Verkehrswegen bei unterirdischen Bauwerken sowie Stollen,
- 5.
Dreibock oder eine gleichwertige als Anschlageinrichtung geeignete Einrichtung zum Anschlagen des Abseil- und Rettungshubgerätes,
- 6.
explosionsgeschützte tragbare netzunabhängige Leuchte,
- 7.
frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät,
- 8.
explosionsgeschützte technische Kommunikationsmittel, wenn eine Sicht- oder Rufverbindung nicht möglich ist.
Zur Belüftung von Schächten siehe Abschnitt 5.4.13.
Bei Rettungshubgeräten ist abhängig von der Einfahrtiefe und den betrieblichen Möglichkeiten zu entscheiden, ob hand- oder kraftbetriebene Hubgeräte eingesetzt werden. Abseilgeräte können als Rettungshubgeräte eingesetzt werden, wenn mit ihnen Personen hochgezogen werden können.
Zu Auffanggurt Form A siehe DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte" und GUV-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (GUV-R 198, bisher GUV 10.4).
Zu Rettungshubgeräten siehe GUV-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (GUV-R 199, bisher GUV 20.28).