DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen An...

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Abschnitt 3.1, 3 Gefährdungsbeurteilung 3.1 Pflicht zur Gefä...
Abschnitt 3.1
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Titel: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 103-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

3.1.1

Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe auch § 5 ArbSchG, § 3 BGV A1).

3.1.2

Gegen die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 7 zu treffen.

3.1.3

Darüber hinaus sind die festgelegten Maßnahmen in einem Erlaubnisschein oder in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.7 festzuhalten.