
Abschnitt 3.1
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Abschnitt 3.1 – 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
3.1.1
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe auch § 5 ArbSchG, § 3 BGV A1).
3.1.2
Gegen die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 7 zu treffen.
3.1.3
Darüber hinaus sind die festgelegten Maßnahmen in einem Erlaubnisschein oder in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.7 festzuhalten.