
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Abschnitt 4.7.2.1 – 4.7.2.1 Ortsfeste Einrichtungen
Ortsfeste bewegliche Einrichtungen sind z.B.:
Schnecken von Schneckenpumpenanlagen,
kraftbetätigte Absperrschieber oder -klappen,
Rührwerke in Schlammbehältern und Flotationsbehältern.
4.7.2.1.1
Arbeiten in u. R. a.A. dürfen erst dann begonnen werden, wenn:
Gefahren durch bewegliche Teile oder Einbauten gesichert sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die nicht der Arbeitsausführung dienenden Arbeitsmittel zum Stillstand gebracht und gegen Wiederanlaufen gesichert werden.
Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energien sicher vermieden ist.
4.7.2.1.2
Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen ist z.B. vermieden, wenn an elektrischen Antrieben:
Zuleitungen abgeklemmt,
abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften abgeschaltet und verschlossen,
Steckvorrichtungen getrennt und die Stecker gesichert
oder
Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt sind.
Werden Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt, ist ein zusätzliches Verbotszeichen nach DIN EN 50 110-1/VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" mit der Sachaussage "Nicht schalten" erforderlich.
4.7.2.1.3
Ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie ist z.B. vermieden, wenn:
bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwirkung (z.B. bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben) die zuführenden Energieleitungen drucklos,
Teile, die ihre Lage verändern können, durch Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrichtungen festgelegt,
Systeme mit Lage- oder Bewegungsenergie abgesenkt oder bis zum Stillstand abgebremst
sind.
Es kann im Einzelfall erforderlich sein, mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu treffen.