
Abschnitt 4.7.2
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (bisher: BGR 126)
Abschnitt 4.7.2 – 4.7.2 Einrichtungen
Vor Beginn der Arbeiten in u. R. a.A. muss vom Aufsicht Führenden festgestellt werden, welche Einrichtungen in diesen Räumen enthalten sind oder während der Arbeit in diese eingebracht werden.