
Abschnitt 3.1
Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (DGUV Regel 113-006)
Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (DGUV Regel 113-006)
Abschnitt 3.1 – 3 Betrieb
3.1 Allgemeines
Der innerbetriebliche Transport von Explosivstoffen muss nach den Anweisungen der Unternehmensleitung vorsichtig und umsichtig erfolgen. Dabei sind Beanspruchungen, wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen, Werfen, zu vermeiden.
Explosivstoffe dürfen nur in versandmäßiger Verpackung oder in allseitig dichten und geschlossenen Behältern transportiert werden. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.