DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (DGUV Rege...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (DGUV Regel 113-006)
Titel: Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben (DGUV Regel 113-006)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 113-006
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Fahrzeuge, die im gefährlichen Betriebsteil von Explosivstoffbetrieben zum Einsatz kommen.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Bränden, Explosionen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder schnelle Hilfeleistung notwendig ist.

In Notfällen darf der gesamte gefährliche Betriebsteil auch von Normalfahrzeugen (Feuerwehr, Krankenwagen und dergleichen) befahren werden.